Ethik und Feuerbestattung

Gemäß der Kooperation zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Krematorien in Deutschland im Bundesverband Deutscher Bestatter und der International Cremation Federation ergeben sich folgende ethische Grundsätze zur Ethik der Feuerbestattung:

  1. Die Feuerbestattung ist der Erdbestattung gleichgestellt. Die Kremation ist von jeder Person frei wählbar und den individuellen Wünschen bezüglich der Bestattungsart ist nachzukommen.
  2. Die Gewährleistung einer würde- und respektvollen Feuerbestattung ist Nachfolge zu leisten. Dabei soll eine Beiwohnung der Übergabe an das Feuer durch die Hinterbliebenen ermöglicht werden. Dementsprechend muss dieser Bereich hergerichtet werden.
  3. Das Bedecken und das Schützen des Leichnams sind den lokalen Traditionen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen.
  4. Jede Einäscherung muss gesondert und separat durchgeführt werden, um eine Vermischung von Aschen zu vermeiden.
  5. In einem Krematorium ist nur die Einäscherung von sterblichen Überresten eines Menschen erlaubt.
  6. Die Bestimmung des Krematoriums und die Wahl zwischen den unterschiedlichen Verfahrensweisen nach der Einäscherung sind das Recht jeder einzelnen Person. Dabei sind die individuellen Anliegen unabhängig von jeder gesetzlichen Regelung zu bearbeiten.
  7. Das Vorgehen der Einäscherung wird offiziell als „Feuerbestattung“ beziehungsweise „Kremation“ bezeichnet.
  8. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um einzelne Abläufe einer Kremation sicherzustellen. Dabei sollte unter anderem die Identifizierung des Verstorbenen veranlasst werden und der Verlauf sollte von der Aufnahme ins Krematorium über die Einäscherung per se bis zur Urnenauswahl geregelt sein.
  9. Die gewerbsmäßige Nutzung von Produkten und Erzeugnissen der Einäscherung ist nicht erlaubt.
  10. Nur umweltfreundliche Materialien sind bei der Einäscherung gestattet.
  11. Die Aufbewahrung und die Beisetzung der Asche einer Person sollten prinzipiell an einem öffentlichen und leicht zugänglichen Ort erfolgen. Somit soll eine gute Erreichbarkeit des Trauerorts sichergestellt werden. Gesetzliche Vorschriften regeln die Überreichungen von Urnen an Dritte.
  12. Generell ist die Asche einer Person unteilbar. Solange jedoch die bestimmten Wünsche bezüglich der Verwendung und Teilung der Asche und deren Übergabe an Dritte nicht mit geltendem deutschen Recht kollidieren und weiterhin der Zweck der Trauerbewältigung erfüllt ist, können diesen Wünschen nachgekommen werden.
  13. Qualifizierte und kompetente Mitarbeiter im Einäscherungsprozess sind zwingend erforderlich, um eine fachgerechte Verrichtung der Arbeit sicherzustellen.
  14. Alle Mitarbeiter, die in jedweder Form an der Einäscherung beteiligt sind, müssen die genannten ethischen Grundsätze befolgen.