Der genaue Rahmen, in dem Trauerfeiern stattfinden können, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Hier folgen nun die Regelungen des Bundeslands Baden-Württemberg: Seit dem 01. Juli 2020 gibt es in Baden-Württemberg hinsichtlich der Bestattung weitere Neuerungen. In Gebäuden gibt es keine fixe Obergrenze an Teilnehmern mehr. Mehr als zehn Teilnehmer müssen spätestens zwei Werktage zuvor bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Eine Urnen- und Erdbestattung sowie Trauerfeiern müssen nicht angezeigt werden. Die Personen müssen aber so begrenzt werden, dass die Abstandsregel von 1,5 m eingehalten werden kann. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept vorlegen. Im Freien gilt dasselbe. Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete im Freien gelten die o. g. Regelungen, ein Hygienekonzept ist nicht erforderlich. Das Führen einer Teilnehmerliste ist nicht vorgesehen. Feiern nach religiösen Zusammenkünften oder nach Bestattungen unterliegen den Regelungen der Corona-Verordnung. Seither gibt es nur die eine Neuerung, nämlich, dass auf dem gesamten Friedhofsgelände und währen der gesamten Trauerfeier ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Eine Community-Maske ist nicht mehr erlaubt. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren jedoch ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.