Das Sozialgesetzbuch zu den Bestattungskosten

Die Begleichung der Bestattungskosten bei Hilfebedürftigen wird durch das Bundesozialhilfegesetz bzw. das Sozialgesetzbuch geregelt. Die wichtigsten Regelungen sind:

§74 Bestattungskosten

  • Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§3 Träger der Sozialhilfe

  • (1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
  • (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. […]

§97 Sachliche Zuständigkeit

  • (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
  • (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. […]

§98 Örtliche Zuständigkeit

  • (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. […] Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
  • (3) In den Fällen des §74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

§25 Erstattung von Aufwendungen Anderer

  • Hat jemand in einem Eilfall Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht nur auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
  • Im Eilfall hat der Bestatter Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Eine Sicherung der Zahlung kann erreicht werden, wenn der Bestattungsauftrag direkt vom Sozialamt erteilt wird, bzw. vom Sozialamt eine schriftliche Bestätigung ausgestellt wird. Bei der Übertragung, Verpfändung oder Abtritt seines Anspruches auf Übernahme der Bestattungskosten an den Bestatter durch den Bestattungspflichtigen, kann eine direkte Zahlung vom Sozialamt erreicht werden. Das Sozialamt entscheidet über Art und Durchführung der Bestattung.