Der Herzschrittmacher bei der Einäscherung

Vor der Einäscherung dürfen aus Pietätsgründen keine einverleibten Fremdstoffe oder Implantate entfernt werden. Zu diesen Fremdstoffen gehören unter anderem Zahnplomben, Knochenersatz, Pharmaka und Herzschrittmacher.

Die Herzschrittmacher unterliegen jedoch einer Ausnahmeregelung. Gerichtsmediziner werden beauftragt, die Herzschrittmacher zu explantieren. Während die Explantation eines Herzschrittmachers mit Radionuklid-Batterien unerlässlich ist, können die mit Lithium-Batterien betriebenen ohne weiteres der Kremation ausgesetzt werden.