Das Erbrecht und die Erbreihenfolge

Ein Bestatter muss neben seinen wesentlichen Aufgabenfeldern auch im Familien- und Erbrecht ausreichend geschult sein. Hinterbliebene Familienmitglieder sind in der Regel die häufigsten Auftraggeber eines Bestattungsinstituts. Diese treffen Vereinbarungen und Verträge mit dem Bestatter und nur dieser ist dem Bestatter bezüglich der Bestattungskosten haftungspflichtig. Zu den Bestattungspflichtigen, die von den jeweiligen Bundesländern bestimmt werden, gehören üblicherweise die Angehörigen des Erblassers. Auch die Erbreihenfolge wird von den Bundesländern geregelt.

Anlässe und Orte der Aufbahrung

Das Bestattungsprogramm ist von der Stellung des Verstorbenen und seiner Angehörigen abhängig. Zu solch einer Bestattung können folgende Kosten aufkommen:

  • Beerdigungskosten
  • Kosten des Grabsteins
  • Kosten für die Trauerfeier und Nachrufe

In erster Linie haften die direkten Erben für die Bestattungskosten. Sind diese jedoch nicht zahlungsfähig, werden die Angehörigen, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind, zur Verantwortung gezogen. Außerdem sind auch die Ehegatten im Kreis der Bestattungspflichtigen. Jedoch verschafft diese Tatsache keine Rechtsgrundlage, um ausstehende Rechnungen einzufordern. Nur der Auftraggeber ist haftbar für die Zahlungen der Rechnungen.

Die Verwandtschaft ist die Grundlage des Familien- und Erbrechts:

  • Verwandtschaft in gerader Linie:
    • Personen gleicher Abstammung
    • Kinder, Eltern und Großeltern
  • Verwandtschaft in der Seitenlinie:
    • Vom gleichen Stamm, aber nicht in gerader Linie verwandt
    • Cousin, Geschwister, Tante etc.
  • Schwägerschaft in gerader Linie:
    • Schwiegertochter oder Schwiegermutter