Ein Bestatter muss neben seinen wesentlichen Aufgabenfeldern auch im Familien- und Erbrecht ausreichend geschult sein. Hinterbliebene Familienmitglieder sind in der Regel die häufigsten Auftraggeber eines Bestattungsinstituts. Diese treffen Vereinbarungen und Verträge mit dem Bestatter und nur dieser ist dem Bestatter bezüglich der Bestattungskosten haftungspflichtig. Zu den Bestattungspflichtigen, die von den jeweiligen Bundesländern bestimmt werden, gehören üblicherweise die Angehörigen des Erblassers. Auch die Erbreihenfolge wird von den Bundesländern geregelt.
Das Bestattungsprogramm ist von der Stellung des Verstorbenen und seiner Angehörigen abhängig. Zu solch einer Bestattung können folgende Kosten aufkommen:
In erster Linie haften die direkten Erben für die Bestattungskosten. Sind diese jedoch nicht zahlungsfähig, werden die Angehörigen, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind, zur Verantwortung gezogen. Außerdem sind auch die Ehegatten im Kreis der Bestattungspflichtigen. Jedoch verschafft diese Tatsache keine Rechtsgrundlage, um ausstehende Rechnungen einzufordern. Nur der Auftraggeber ist haftbar für die Zahlungen der Rechnungen.
Die Verwandtschaft ist die Grundlage des Familien- und Erbrechts: