Die Leichenöffnung – Von Kopf-, Brust- und bis zur Bauchhöhle

Die Leichenöffnung erstreckt sich auf die Kopf-, Brust- und Bauchhöhle. Sie wird durch Kriminalpolizei, Versorgungsamt, berechtigten Angehörigen oder Berufsgenossenschaft beantragt. Wenn die Leichenöffnung durch Staatsanwalt oder Gericht angeordnet wird, müssen die folgende Personen zugegen sein: ein Staatsanwalt, zwei Ärzte (darunter ein Gerichtsmediziner) und auf Antrag des Staatanwaltes ein Richter.