Spätestens am folgenden Werktag muss der Tod eines Menschen dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, angezeigt werden. Da Samstag nicht als Arbeitstag im Standesamt gilt und Sonn- und Feiertage unberücksichtigt bleiben, ist ein am Freitag eingetretener Tod spätestens am folgenden Montag anzuzeigen. Auch wenn die Angaben über die verstorbene Person nur teilweise bekannt sind oder die Todesbescheinigung noch nicht vorliegt, ist der Sterbefall fristgerecht anzuzeigen. Der Zeitpunkt des Auffindens ist für die Berechnung der Anzeigefrist maßgebend.